Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen der ASTOR Schneidwerkzeuge GmbH („ASTOR“)

 

§ 1 Geltung der Liefer- und Zahlungsbedingungen, Änderungsvorbehalt

(1) Die vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen von ASTOR (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit Kunden, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Waren“), unabhängig davon, ob ASTOR die Waren selbst herstellt oder von Zulieferern bezieht (§§ 433, 651 BGB). Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass ASTOR in jedem Fall wieder ausdrücklich hierauf verweisen müsste. Über Änderungen der AGB wird ASTOR den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden stets nur dann und nur so weit Vertragsbestandteil, als ASTOR ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist aber stets nur ein schriftlicher Vertrag oder ASTORS schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber ASTOR abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärungen etc.), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss / Verbindlichkeit des Angebots

(1) Die Angebote von ASTOR sind, insbesondere hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen, freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn ASTOR dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Pläne, Kalkulationen etc.), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen hat. ASTOR behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an allen dem Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vor.

(2) Die Bestellung des Kunden per Telefon, E-Mail, Telefax oder Brief gilt als verbindliches Vertragsangebot. ASTOR behält sich die Annahme dieses Angebots innerhalb von vierzehn Werktagen vor, um die aktuelle Verfügbarkeit der bestellten Ware zu überprüfen. Die Bestätigung des Bestelleingangs per E-Mail oder Telefax an den Kunden bedeutet noch keine Annahmeerklärung. Das Angebot des Kunden ist erst dann angenommen und der Vertrag erst dann geschlossen, wenn ASTOR per E-Mail, Telefax oder schriftlich eine ausdrückliche Auftragsbestätigung an den Kunden versendet oder den Vertrag während der Annahmefrist ausführt (= Übergabe an Versandunternehmen oder Mitteilung der Bereitstellung der Ware am Geschäftssitz).

§ 3 Beschaffenheit der Ware / Sonderanfertigungen / Verarbeitungsanweisungen

(1) Die Angaben ASTORS zur Ware sowie deren Darstellung (z.B. Abbildungen, Gewichte, Maße, Gebrauchswerte und die sonstigen Leistungsbeschreibungen) in Katalogen, auf der Internetseite und in Werbemedien sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern lediglich Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware.

(2) Beauftragt der Kunde ASTOR mit der Sonderanfertigung von Schneidwerkzeugen, so hat er ASTOR die beabsichtigten Nutzungszwecke, technischen Anforderungen und eventuelle Besonderheiten, die beim Einsatz der Werkzeuge zu beachten sind, in nachvollziehbarer Form mitzuteilen und ASTOR ggf. eine besondere Verarbeitungsanweisung zu erteilen. Die vom Kunden mitgeteilten Informationen legen die Sollbeschaffenheit der Sonderanfertigung gegenüber ASTOR verbindlich fest.

§ 4 Nichtverfügbarkeit der Ware nach Vertragsschluss, Höhere Gewalt

(1) Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Ware aufgrund ausgebliebener Selbstbelieferung von Zusatzteilen, Waren oder Rohstoffen bei ASTOR nicht verfügbar ist, ist ASTOR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern ihr innerhalb angemessener Zeit keine Ersatzbeschaffung möglich ist. ASTOR wird den Kunden über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Ware informieren und einen beabsichtigten Rücktritt sofort ausüben. Im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Gegenleistungen werden dem Kunden unverzüglich erstattet.

(2) ASTOR haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für sonstige Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen etc.) verursacht worden sind, die ASTOR nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse ASTOR die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist ASTOR zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

(3) Die Rechte des Kunden gemäß § 8 dieser AGB und ASTORS gesetzliche Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung/Nacherfüllung) bleiben unberührt.

§ 5 Gefahrübergang, Lieferung und Lieferkosten, Warenrücknahme

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk am Geschäftssitz von ASTOR, wo zugleich der Erfüllungsort ist. Der Kunde kann die bestellte Ware nach seiner Wahl am Erfüllungsort abholen oder von einem Speditionsunternehmen abholen lassen. Alternativ liefert ASTOR die Ware über einen Paketservice oder ein Speditionsunternehmen an einen anderen Bestimmungsort aus (Versendungskauf). Der Kunde trägt die Kosten der Lieferung.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe an den Kunden über, wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist. Beim Versendungskauf geht die Gefahr jedoch bereits mit Auslieferung an den Paketservice oder das Speditionsunternehmen auf den Kunden über. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.

(3) Die Angabe des zu erwartenden Lieferzeitraums bei Vertragsschluss ist eine annähernde Zeitangabe, innerhalb derer der Kunde mit der Lieferung der Ware rechnen kann. Sie beinhaltet keine verbindliche Bestimmung der Lieferzeit. Verbindliche Liefertermine bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Sobald die Ware verfügbar ist, wird ASTOR dem Kunden über das von ihr beauftragte Speditionsunternehmen einen Liefertermin zu den üblichen Geschäftszeiten mitteilen.

(4) ASTOR ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, ASTOR erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(5) Erklärt sich ASTOR zur Rücknahme der Ware bereit, ohne hierzu vertraglich oder gesetzlich verpflichtet zu sein, trägt der Kunde die mit der Rücknahme verbundenen Kosten inklusive der bei ASTOR anfallenden Kosten.

§ 6 Preise und Zahlungsmodalitäten

(1) Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart gelten ASTORS jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Die Preise sind, soweit nicht anders gekennzeichnet, Nettopreise ab Lager und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und der eventuell anfallenden Transport-, Verpackungs-, Export- (z.B. Zoll und sonstige Gebühren) und Versandkosten. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnungen nimmt ASTOR nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden. Sofern nichts anderes vereinbart, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Sollte es dabei zu einer Preiserhöhung von über 50% gegenüber den bei Vertragsschluss geltenden Listenpreisen kommen, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(2) ASTOR ist berechtigt, die ihr gegen den Kunden zustehenden Forderungen zu Finanzierungszwecken an ein Factoringunternehmen abzutreten. Die Abtretung wird in diesem Fall in der Rechnung angezeigt. Der Kunde hat die Zahlungen dann ausschließlich an den in der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsempfänger zu leisten und kann nicht mit befreiender Wirkung (§ 362 Abs. 1 BGB) an ASTOR leisten.

(3) Die Zahlung ist bei Zugang der Rechnung in voller Höhe sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Fälligkeit ohne Abzug zu bewirken, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wird.

(4) Der Kunde gerät bei Nichtzahlung 14 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch ASTOR bedarf. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. ASTOR behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt ASTORS Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden in diesem Fall nur insoweit zu, als dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

(6) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass ASTORS Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens), ist ASTOR nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann ASTOR den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung beim Rücktritt bleiben unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) ASTOR behält sich das Eigentum an den ausgelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden gegenwärtigen und künftigen Forderungen (nachfolgend „gesicherte Forderungen“) vor.

(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren untersagt. Der Kunde hat ASTOR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die ASTOR gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist ASTOR berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; ASTOR ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf ASTOR diese Rechte nur geltend machen, wenn ASTOR dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei ASTOR als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwirbt ASTOR Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wir für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt oder in Höhe von ASTORS etwaigem Miteigentumsanteil gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an ASTOR ab. ASTOR nimmt die Abtretung an. Die in § 7 Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde neben ASTOR ermächtigt. ASTOR verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ASTOR nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keinen Schuldnerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann ASTOR verlangen, dass der Kunde die ASTOR abgetretenen Forderungen und deren Schuldner offen legt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die an ASTOR erfolgte Abtretung mitteilt.

d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten ASTORS Forderungen um mehr als 10%, wird ASTOR auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

§ 8 Mängel

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage der Mängelhaftung ASTORS ist die über die Sollbeschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Sollbeschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB).

(3) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (insbesondere §§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, ist ASTOR hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von sieben Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtszeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist ASTORS Haftung für den nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(4) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann ASTOR zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leistet. ASTORS Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) ASTOR ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6) Der Kunde hat ASTOR die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung, hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch deren Einbau, es sei denn, ASTOR war ursprünglich zum Einbau verpflichtet.

(7) Liegt tatsächlich ein Mangel vor, trägt ASTOR die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten) mit Ausnahme von Ausbau- und Einbaukosten. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann ASTOR die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

(8) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist fruchtlos verstrichen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

(9) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet ASTOR bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet ASTOR – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung) – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ASTOR nur

a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie

b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung ASTORS jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von ASTOR. Sie gelten jedoch nicht, soweit ASTOR einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Sie gelten auch nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Soweit ASTOR technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Ware besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn ASTOR die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere nach §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Sie gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder soweit ASTOR eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat. Sie gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen ASTOR und dem Kunden der Geschäftssitz von ASTOR. ASTOR kann den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

***

1 Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP)

2 ggf. zzgl. Versand


Wenn Sie in unserem Shop ein Benutzerkonto einrichten, werden Sie schneller durch den Anfragevorgang geführt, können Ihren bisherigen Anfrageablauf verfolgen und vieles mehr.

Registrieren

Öffnungszeiten

Montag geschlossen
Dienstag geschlossen
Mittwoch geschlossen
Donnerstag geschlossen
Freitag geschlossen
Samstag geschlossen
Sonntag geschlossen